Einkommensteuer

EINKOMMENSTEUER

STEUERERKLÄRUNG

MUSS ICH EINE STEUERERKLÄRUNG ABGEBEN, ODER MUSS ICH NICHT?

Für viele Arbeitnehmer ist die Steuerpflicht bereits durch den monatlichen Lohnsteuerabzug bei der Gehaltsabrechnung abgegolten.
Haben sie keine weiteren Einkünfte, muss in diesen Fällen keine Steuererklärung abgegeben werden.
Hat ein Arbeitnehmer höhere Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitszimmer), Sonderausgaben (Spenden, Versicherungsbeiträge) oder außergewöhnliche Belastungen (Kosten die durch Scheidung, einen Zivilprozess oder Unterhaltszahlungen entstehen), dann hat er zu viel an Steuern gezahlt – und sollte freiwillig eine Steuererklärung abgeben! Damit erfolgt dann die genaue Abrechnung über alle steuerrelevanten Einnahmen und Ausgaben des gesamten Jahres – dabei werden auch jene Lebenssachverhalte erfasst, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegen.
Andererseits kann das Finanzamt auch annehmen, dass der Arbeitnehmer durch den Lohnsteuerabzug nicht genug Steuern gezahlt hat. Dann kommt es zur sogenannten Veranlagungspflicht, das heißt der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Wann genau diese Abgabepflicht besteht, regelt das Einkommensteuergesetz in § 46.
Jeder Steuerbürger muss sich selbst darüber informieren, ob er eine Einkommensteuererklärung abgeben muss! Das Finanzamt schreibt also nicht automatisch alle Pflichtveranlagten an und fordert sie zur Abgabe der Steuererklärung auf.

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ZAHLUNGSERINNERUNGEN VON ANDEREN EU-MITGLIEDSTAATEN

Das Verfahren One-Stop-Shop (OSS) ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer,
die im Inland ansässig sind sowie an andere berechtigte Unternehmer.
Sie ermöglicht es registrierten Unternehmen, ab dem 1. Juli 2021 ausgeführte und unter die Sonderregelung
fallende Umsätze in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

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